Gesundheitsrecht

Gesundheitsrecht
Gesundheitsrecht,
 
die Gesamtheit der Rechtsvorschriften im Gesundheitswesen. Gesetzgebungstechnisch gehört das Gesundheitswesen in Deutschland in wichtigen Bereichen zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziffer 19, 19 a, 20 GG), sonst zur Länderkompetenz. Das Gesundheitsrecht umfasst das Recht des Gesundheitsschutzes und der Krankheitsbekämpfung, der Heilmittel, Heilberufe, des Apothekenwesens sowie der Gesundheitseinrichtungen und -verwaltung.
 
Dem Gesundheitsschutz und der Krankheitsbekämpfung dienen zahlreiche, die Abwehr von Gesundheitsgefahren bezweckende Regelungen, dem (präventiven) Gesundheitsschutz z. B. Vorschriften über Herstellung und Verkehr von Lebensmitteln, des Wasser-, Immissions- und Strahlenschutzes, der Abfallbeseitigung. Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten werden durch das Bundes-Seuchengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten u. a. geregelt, die bestimmte Verhaltenspflichten (Anzeigepflicht, ärztliche Behandlung) und behördliche Maßnahmen vorsehen. Zur Gesundheitspflege, Krankheitsvor- und -nachsorge werden zahlreiche staatliche Hilfen angeboten (Gesundheitsvorsorge).
 
Das Recht der Heilmittel betrifft v. a. das Arzneimittelrecht, besonders das Arzneimittelgesetz von 1976, das Betäubungsmittelgesetze und das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens. Das Apothekenrecht wird besonders durch die Bundesapothekerordnung und das Gesetz über das Apothekenwesen geregelt. Auf dem Gebiet der Heilberufe und Heilhilfsberufe ordnen Spezialgesetze die Zulassungsvoraussetzungen und Berufsausübung für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankenpfleger, medizinisch-technische Assistenten, Masseure, Krankengymnasten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten usw. Von wachsender Bedeutung ist das Krankenhausrecht.
 
Verwaltungsmäßig ist das Gesundheitswesen zu einem beträchtlichen Teil Landesangelegenheit. Sie wird in der untersten Instanz von meist staatlichen oder kommunalen Gesundheitsämtern ausgeübt. Ihnen obliegt u. a. die Durchführung der Gesundheitsaufsicht, der gesundheitlichen Volksbelehrung, Schulgesundheitspflege, Familienberatung und die Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, Behinderte, Suchtkranke. Gesundheitsbehörden sind in mittlerer Instanz die Bezirksregierungen, in oberster die Sozial- oder Innenminister der Länder. Soweit der Bund Angelegenheiten im Gesundheitswesen zu besorgen hat, sind der Bundesminister für Gesundheit und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zuständig. Zum Geschäftsbereich des Ersteren gehören zentrale Bundeseinrichtungen wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie das Bundesinstitut für Infektionskrankheiten, das Bundesamt für Sera und Impfstoffe.
 
In Österreich ist das Gesundheitsrecht überwiegend bundesgesetzlich geregelt. Eine Vielzahl von Gesetzen regelt die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und des Suchtgiftmissbrauchs. Als oberste Behörde wird derzeit (1997) der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz tätig. In Unterordnung unter ihn sind aufgrund des Reichssanitätsgesetzes 1870 bei den Ländern Landessanitätsdirektionen eingerichtet und bei den Bezirksverwaltungsbehörden Amtsärzte sowie bei den Gemeinden Gemeindeärzte bestellt.
 
In der Schweiz ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Gesundheitswesens zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt. Der Bund ist ermächtigt, gesetzliche Bestimmungen über die Bekämpfung der Krankheiten von Menschen und Tieren, über den Umgang mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie zu erlassen. Er hat den Umgang mit Betäubungsmitteln und Giften sowie den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen geregelt. Das Bundesrecht enthält im Weiteren Bestimmungen über den Strahlenschutz und die Lärmbekämpfung. Die Kantone sind zuständig zum Erlass gesundheits- und gewerbepolizeilich motivierter Vorschriften über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe sowie zur Gesetzgebung über den Umgang mit Heilmitteln. Auch Bau und Betrieb von Kliniken fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Die Kontrolle der Heilmittel obliegt der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS), die ihre Grundlage in einem Konkordat hat, dem alle Schweizer Kantone beigetreten sind. Das Konkordat soll durch ein Bundesgesetz abgelöst werden.

Universal-Lexikon. 2012.

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